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Der Kohleausstieg nach dem KVBG

Beendigung der Kohleverstromung als Teil der Energiewende

11.10.2021 - Der Kohleausstieg wurde am 3. Juli 2020 mit der Verabschiedung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) im Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Dieses Gesetz sieht vor, dass die Stromerzeugung durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise bis spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 beendet werden soll. Dabei soll der Ausstieg aus der Kohleverstromung möglichst stetig und sozialverträglich vorangehen. Als übergeordnete Bedingung wird eine „sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität“ formuliert (vgl. § 2 Abs. 1 KVBG).

Auf SMARD ist es möglich, sich die Stromerzeugung aus Kohle tagesaktuell und für die Vergangenheit anzeigen zu lassen (im Bereich „Marktdaten visualisieren“) oder sich über die Anzahl der Kohlekraftwerke in Deutschland und ihre blockscharfe Stromerzeugung zu informieren - auch noch rückblickend nach deren Stilllegung.
Im Bereich „Deutschland im Überblick“ sind auf einer Kraftwerkskarte alle Erzeugungseinheiten abgebildet. Darin kann nach den Energieträgern „Steinkohle“ und „Braunkohle“ gefiltert werden.

Hier sind beispielhaft einige Kraftwerke Deutschlands mit Steinkohle oder Braunkohle als Energieträger aufgelistet.

Bis Ende des Jahres 2022 wird die Kohleverstromung mit Steinkohle- und Braunkohleanlagen von den rund 40 Gigawatt (GW) Kohlekraftwerksleistung im Jahr 2020 auf jeweils 15 Gigawatt verbleibende Leistung reduziert (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 KVBG).

Jahr

Nettonennleistung (Braun- und Steinkohle)

2020

Circa 40 GW

Ende 2022

30 GW

Ende 2030

17 GW

2038

0 GW

Bis Ende des Jahres 2030 sind weitere Reduktionen auf eine Leistung von acht Gigawatt bei den Steinkohleanlagen und neun Gigawatt bei den Braunkohleanlagen vorgesehen.
Dieser Prozess setzt sich fort, bis schließlich im Jahr 2038 keine Stromerzeugung aus Steinkohle- und Braunkohleanlagen mehr erfolgt.

Der Reduktionsprozess ist für Braunkohleanlagen und Steinkohleanlagen sowie Braunkohle-Kleinanlagen (Anlagen bis einschließlich 150 MW Nettonennleistung) unterschiedlich strukturiert.

Das KVBG legt für die großen Braunkohleanlagen ihre endgültigen Stilllegungszeitpunkte samt Entschädigung fest.

Für Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen hingegen ist die schrittweise Reduktion der Leistung durch Ausschreibungsverfahren vorgesehen:

Auf die von der Bundesnetzagentur durchgeführten Ausschreibungen können sich Anlagenbetreiber mit einem Gebot, das einen Geldbetrag pro Megawatt (MW) reduzierter Leistung enthält, bewerben. Zu beachten ist, dass ein Gebotshöchstwert vorgegeben und daher der Gebotswert nach oben begrenzt ist. Anlagenbetreiber können also nicht beliebig hohe Gebote abgeben.

Drei der vorgesehenen sieben Ausschreibungen wurden bereits erfolgreich abgeschlossen, sodass der gesetzlich festgelegte Ausstiegspfad bis zum Zieldatum 2022 erfüllt wird. Anlagenbetreiber können sich für die noch ausstehenden drei  Ausschreibungen per Gebotsabgabe um einen Steinkohlezuschlag bewerben. Der fünfte Gebotstermin findet am 1. März 2022 statt.

Werden die Gebote der Bieter bezuschlagt, erhalten diese den von ihnen gebotenen Gebotswert pro MW reduzierter Leistung – wobei dieser auf den vorgegebenen Gebotshöchstwert begrenzt ist.
Es tritt dann für diese Anlagen ab dem im jeweiligen Ausschreibungstermin vorgesehenen Datum eine endgültige Stilllegung ein.
Von dieser endgültigen Stilllegung gibt es Ausnahmen:
 
Diese betreffen Anlagen in der Kapazitätsreserve (§ 13e EnWG) und solche, die von den Übertragungsnetzbetreibern als systemrelevant eingestuft und von der Bundesnetzagentur als solche bestätigt worden sind.
Als systemrelevant können Kraftwerke eingestuft werden, die für einen bestimmten Zeitraum als Netzreservekraftwerke weiter zur Verfügung stehen, sodass das Stromnetz in kritischen Netzsituationen abgesichert und die Spannung im Netz aufrechterhalten wird.

Für nicht bezuschlagte Ausschreibungsvolumina ab dem Zieldatum 2024, spätestens jedoch nach der letzten Ausschreibung mit dem Zieldatum 2026, erfolgt die Beendigung der Kohleverstromung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung - sofern sich Kraftwerksbetreiber nicht aus freien Stücken für eine Stilllegung entscheiden.
Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung anhand der Altersreihung fest, welche Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen zum jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.
Die Betreiber erhalten für die Beendigung der Kohleverfeuerung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung keine Entschädigung.

Die Bundesnetzagentur nimmt umfangreiche Aufgaben bei der Umsetzung des Kohleausstiegs wahr. Informationen betreffend die Ausschreibungen, Termine, Zuschlagslisten mit Leistungsmengen und Entschädigungszahlungen finden sich auf der Themenseite der Bundesnetzagentur.

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