Hinweis: Diese Webseite ist für die von Ihnen genutzte Browser-Version nicht optimiert.
Netzentgelte
Strom- und Gasnetze kosten Geld
Der Betrieb sowie der Aus- und Umbau von Strom- und Gasnetzen verursachen den Netzbetreibern Kosten. Um diese Kosten zu decken, erheben die Netzbetreiber Netzentgelte. Diese werden in der Regel von den Energielieferanten gezahlt, die sie wiederum als festen Bestandteil in den Strom- bzw. Gaspreis für Endkunden einpreisen. Somit tragen die Letztverbraucher die Netzkosten indirekt über den Energiepreis.
Die Regulierungsbehörden regulieren die sogenannte Erlösobergrenzen der Netzbetreiber, da Strom- und Gasnetze natürliche Monopole sind und die Höhe der Entgelte sich daher nicht im freien Wettbewerb bilden kann. Die Erlösobergrenze ist die Obergrenze für seine Erlöse, die ein Netzbetreiber aus Netzentgelten erzielen darf. Die Erlösobergrenzen werden für Regulierungsperioden von jeweils fünf Jahren festgelegt. Sie werden anhand eines Basisjahres bestimmt, das dem Geschäftsjahr drei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode entspricht.
Anhand des testierten Jahresabschlusses dieses Basisjahres werden die Kosten des Netzbetriebes ermittelt. In diese Kosten fließen auch Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und Steuern mit ein. Die Bundesnetzagentur prüft diese Kosten und ermittelt unter Anwendung der Instrumente der Anreizregulierung – z. B. einem Effizienzvergleich der Netzbetreiber – eine Erlösobergrenze. Auf Basis dieser behördlich festgelegten Erlösobergrenzen kalkulieren die Netzbetreiber jährlich ihre Netzentgelte. Dazu müssen sie eine Prognose erstellen, auf welche Menge an transportierter Energie die festgelegte Erlösobergrenze umgelegt wird. Erweist sich diese Prognose als zu hoch, werden die fehlenden Einnahmen in den Folgejahren über das sog. Regulierungskonto nachgeholt. War die Prognose zu niedrig, werden die Überschreitungen der Erlösobergrenze in den Folgejahren über das Regulierungskonto wieder abgezogen.
Die Netzentgelte für Gas und Strom weisen Gemeinsamkeiten im regulatorischen Rahmen auf, unterscheiden sich aber in einigen wichtigen Punkten bezüglich ihrer Berechnung, Struktur und Einflussfaktoren.
Stromnetze | Gasnetze | |
Bestimmung der Netzkosten | Die Regulierungsbehörde prüft die Kosten, die dem Netzbetreiber entstehen. Als Grundlage dafür dient der testierte Jahresabschluss des Basisjahres. Hier fließen neben den Kosten für Ausbau und Betrieb auch Maßnahmen für die Systemsicherheit und das Netzengpassmanagement ein. Stromnetzbetreiber mit weniger als 30.000 Kunden unterliegen einem vereinfachten Verfahren. | Die Regulierungsbehörde prüft die Kosten, die dem Netzbetreiber entstehen. Als Grundlage dafür dient der testierte Jahresabschluss des Basisjahres. Hier fließen insbesondere Kosten für Ausbau und Betrieb des Netzes ein. Gasnetzbetreiber mit weniger als 15.000 Kunden unterliegen einem vereinfachten Verfahren. |
Berechnung der zulässigen Erlöse | Aus den von der Regulierungsbehörde geprüften Netzkosten errechnet sich eine Erlösobergrenze. Diese bestimmt, welche Einnahmen ein Netzbetreiber während einer Regulierungsperiode durch Netzentgelte erzielen darf. Im Regelverfahren gehört dazu eine Prüfung, wie effizient ein Netzbetreiber im Vergleich mit anderen Netzbetreibern arbeitet. Dabei festgestellte Ineffizienzen müssen über den Verlauf der Regulierungsperiode abgebaut werden. Kleine Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren erhalten einen Durchschnitts-Effizienzwert, den sie erfüllen müssen. | |
Bildung der Netzentgelte | Die ermittelten zulässigen Erlöse werden möglichst verursachungsgerecht auf die verschiedenen Netz- und Umspannebenen verteilt, die ein Netzbetreiber betreibt. Auf dieser Basis kalkulieren die Netzbetreiber auf allen Spannungsebenen Arbeits- und Leistungspreise für die Netznutzung. | Die Betreiber der Fernleitungsnetze kalkulieren auf ihrer Netzebene einen reinen Kapazitätspreis. Dieser ist sowohl von denjenigen zu zahlen, die eine Einspeisekapazität, also das Recht Gas in das Gasnetz einzuspeisen gebucht haben, als auch von denjenigen, die eine Ausspeisekapazität gebucht haben. |
Der dargestellte Rechtsrahmen bezieht sich auf die heute noch gültigen Regelungen der Anreizregulierungsverordnung und der Strom- bzw. Gas-Netzentgeltverordnung. Diese werden Ende 2027 bzw. Ende 2028 außer Kraft treten und durch Festlegungen der Bundesnetzagentur ersetzt. Der neue Rechtsrahmen wird zahlreiche Änderungen in den Details der Regulierung enthalten, die Grundprinzipien aber beibehalten.
Für die Bestimmung der Netzkosten und der zulässigen Erlösobergrenzen wurden diese Festlegungen bereits im sogenannten NEST-Prozess entwickelt und fertiggestellt.
Für die Bildung der Netzentgelte hat die Bundesnetzagentur einen Festlegungsprozess zu den Stromnetzentgelten namens AgNes begonnen.
Für die Bildung der Gasnetzentgelte wird das Festlegungsverfahren Sygne im Januar 2026 eröffnet.
Die Netzentgelte können in Deutschland je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. Das liegt an einer Reihe von Faktoren. So variieren die Kosten für den Netzausbau von Region zu Region. Auch das Alter der Infrastruktur und damit die durch Abschreibungen noch erforderlichen Kosten variieren von Region zu Region. Die sog. Lastdichte, vereinfacht: das Verhältnis der notwendigen Infrastruktur zur Zahl ihrer Nutzer variiert ebenfalls von Region zu Region. Die Einwohnerzahl spielt deshalb eine Rolle, weil die Netzkosten in dünn besiedelten Gebieten auf weniger Endverbraucher umgelegt werden.
Höhere Anteile von erneuerbaren Erzeugungsanlagen in einem Gebiet bedingen typischerweise höhere Netzausbaukosten für Stromnetze, wenn die Netze speziell für die Aufnahme und den Abtransport der eingespeisten Energie ausgebaut werden müssen. Hier setzt seit 2025 die Festlegung der BNetzA zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A) an. Dadurch werden Regionen, die besondere Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien tragen, ab 2025 entlastet. Die Kosten, die durch die Entlastung einzelner Regionen entstehen, werden bundesweit verteilt. Da die Kosten für das Netzengpassmanagement bei Stromnetzen in die Erlösobergrenze einfließen, hat ein nicht ausreichender Netzausbau ebenfalls Auswirkungen auf die Netzentgelte.
Der Anstieg der durchschnittlichen Strom-Nettonetzentgelte lässt sich zum einen mit dem fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien und dem dafür notwendigen zusammenhängenden Ausbau der Netze begründen. Dieser ist für das Gelingen der Energiewende zwingend notwendig, führt aber den Bau neuer und den Ausbau bestehender Leitungen mit sich, da die dezentralen EE-Anlagen oft in weiter Entfernung zu großen Stromverbrauchern installiert sind. Auch gestiegene Systemdienstleistungskosten, z.B. für Engpassmanagement, spielen eine Rolle. Diese Kosten hängen wiederum vom fehlenden Netz-Ausbau, aber auch von gestiegenen Energiepreisen ab.
Der Anstieg der Gasnetzentgelte für alle Abnehmergruppen in 2025 ist u.a. auf neu eingeführte Abschreibungsregeln und den rückläufigen Gasverbrauch zurückzuführen. Die neue Regulierung („KANU 2.0“) erlaubt es Netzbetreibern, Abschreibungen vorzuziehen, wenn absehbar ist, dass die Nutzung der Gasnetze 2045 oder in begründeten Fällen auch früher zu Ende gehen wird. Künftig werden auch Rückstellungen der Gasnetzbetreiber für spätere Stilllegungskosten möglich sein. Dies erhöht zwar kurzfristig die Netzentgelte, führt aber langfristig zu einer angemessener Kostenverteilung, weil verhindert wird, dass bei zurückgehendem Gasverbrauch die letzten verbleibenden Gaskunden exorbitant hohe Netzentgelte zahlen müssten.
Die aktuellen Entwicklungen der Netzentgelte für Strom und Gas werden im Seitenbereich Energiedaten kompakt gezeigt.